Bayern und das Alpenvorland bieten viele Fotomotive für Landschaftsfotografen. Seit 2022 biete ich im Jahr zwei Intensiv-Workshops in der Region Garmisch-Partenkirchen an.

Rund einen Monat nach meinem Herbstworkshop erhielt ich im November 2022 eine E-Mail von den bayerischen Staatsforsten. Die Staatsforsten sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts und bewirtschaften den gesamten Staatswald des Freistaates Bayern.

In dieser E-Mail wurde ich darauf hingewiesen, dass mein Fotoworkshop im Alpenvorland nicht gestattet ist, da dies eine gewerbliche Veranstaltung sei und eine Nutzungsgebühr fällig wäre. Solche E-Mails von vermeintlichen Behörden sind öfters im Umlauf, weshalb ich kurz darauf einige andere Anbieter von Fotoworkshops anschrieb. Selbst große Anbieter, die bereits seit Jahren in Bayern aktiv sind, kennen diese Gebühren nicht. Sehr suspekt.

Seit über 7 Jahren biete ich Fotokurse deutschlandweit an und hörte zum ersten Mal davon, dass ich für den Fotokurs eine Nutzungsgebühr an die Forsten bezahlen soll. In der ersten Mail wurden direkt einige Informationen erfragt. Die Staatsforsten erfragten das exakte Datum, die Locations inklusive Flurnummer, Kennzeichen der Fahrzeuge der Teilnehmer, sowie einen exakten Ablaufplan mit Zeit und Ortsangaben. Abgesehen davon, dass ich meine Teilnehmer nach dem Nummernschild fragen soll, darf ich nach DSGVO keine Daten wie Kennzeichen einfach so ohne schriftliche Genehmigung weitergeben.

Um die Angelegenheit zu klären, rief ich umgehend dort an.

Erster telefonischer Kontakt mit den Bayerischen Staatsforsten

Die Mitarbeiterin erklärte mir, dass das gewerbliche Betreten/Nutzen mit dem Grundstückseigentümer zu vereinbaren sei. Auf Nachfrage teilte mir die Dame mit, dass eine entsprechende Nutzungsgebühr bei 8 Prozent der Kursgebühr liegt. Nicht dem Gewinn oder dem Netto-Preis, sondern dem Bruttopreis! Am Telefon bat ich sie, mir einen entsprechenden aussagekräftigen Gesetzesauszug vorzulegen, jedoch kam dieser bis heute nicht an.

Nach dem Telefonat erhielt ich eine Mail mit der Information, dass es mir aufgrund der nicht gewillten Umsatzbeteiligung nicht gestattet sei, mit “entsprechenden Werbefotos” vom Eibsee, der Zugspitze, den Eckenhütten sowie der Partnachklamm zu werben. Ich wurde aufgefordert, alle Fotos der genannten Motive von meiner Webseite zu entfernen.

Alle Fotomotive sind frei zugänglich, außer die Partnachklamm. Da habe ich noch etwas Verständnis, wenn eine Nutzungsgebühr fällig ist. Bei den anderen Motiven jedoch nicht, da diese frei für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Am 3. November erfragte ich erneut nach dem Gesetzesauszug, welcher die Staatsforsten dazu berechtigt, diese Umsatzbeteiligung einzufordern. Folgende Informationen aus dem Gesetz teilte ich den BaySF mit.

“Die Panoramafreiheit” (§ 59 UrhG) erlaubt es Jedermann, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Die Panoramafreiheit gestattet die gewerbliche Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.” 

Definition der öffentlichen Bereiche:

“Die gängige Rechtsprechung definiert einen Bereich als öffentlich, wenn er ohne Zugangsbeschränkung zu betreten ist. Solche Beschränkungen stellen u.a. Tore, Türen, Schranken dar. Einrichtungen, die dem Kassieren von Eintrittsgeld / Überprüfen von Tickets dienen, ebenso. Nicht derart gekennzeichnete Wege in Privatbesitz, die sonst keine ersichtliche Zugangsbeschränkung aufweisen (Zutritt verboten), fallen damit unter die Regelung der Panoramafreiheit bzw. Straßenbildfreiheit.” 

Statt des Auszugs des Gesetzes erhielt ich nur eine schwammige Antwort, dass dies durch die Zugangsregeln des BayNatSchG geregelt sei. Dieses sieht, laut Aussage der BaySF, nur das Betretungsrecht für nicht gewerbliche Zwecke (z.B. Erholung in der freien Natur) vor. Das Betreten mit gewerblichem Hintergrund unterliegt laut den Staatsforsten der Zustimmungspflicht des Grundeigentümers. Soweit so gut.

In meinen Recherchen der vergangenen Wochen zeigten mir auf, dass offenbar nur Anbieter von Fotoworkshops angeschrieben wurden. Alle anderen Anbieter von z.B. Wanderkursen, Yoga-Workshops, Reiseunternehmen erhielten keinerlei Informationen oder Aufforderung der Bayerischen Staatsforsten. Wo ist hier die Gleichberechtigung? Während einem Telefonat im November wurde mir mitgeteilt, dass auch diese Anbieter angeschrieben werden und die Umsatzbeteiligung zahlen müssen. Stand März 2023 ist dies jedoch nicht der Fall gewesen.

Schreiben an das Staatsministerium Bayern

Im November schrieb ich das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an, um eine ausführliche Stellungnahme zu den genannten Forderungen zu erhalten. Dort wurde mir mitgeteilt, dass für Nutzungen im Staatswald, die über das freie Betretungsrecht oder die
geschilderten Grenzen des erlaubten Fotografierens hinausgehen, eine privatrechtliche Genehmigung (Gestattungsvertrag) der Bayerischen Staatsforsten erforderlich ist.

Nach Auffassung des Ministerium sind gewerbliche Fotoaufnahmen nicht vom freien Betretungsrecht gedeckt, da dieses allein die Nutzung der freien Natur zu Erholungszwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken schützt.

Alle Fotos der Teilnehmer werden in keiner Weise an mich weitergeleitet oder gewerblich verwertet. Ausschließlich fotografisches Coaching ist Bestandteil meiner Leistung.

Somit hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Bayerischen Staatsforsten grünes Licht gegeben, obwohl eine gewerbliche Nutzung der entstandenen Fotografien des Workshops nicht vorliegt.

Den BaySF geht es jedoch hauptsächlich um das Betreten der Flächen und nicht um das Fotografieren an sich. Hierzu erhielt ich keine Stellungnahme, da sich das Ministerium dazu nicht äußerte.

Meine Antwort an das Ministerium

In meiner Antwort an das Ministerium informierte ich dieses über das Urteil des BGH vom 19.01.2017 (I ZR 242/15). Ich zitiere: “Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die – auch gewerbliche – Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.”. 

Desweiteren schrieb ich folgendes an das Ministerium:

“Somit ist eine gewerbliche Verwendung der Fotografien durch den Bundesgerichtshof gestattet und kann nicht durch die Bayerischen Staatsforsten eingeschränkt werden. Alle Fotos sind rechtmäßig entstanden und dürfen von mir gewerblich weiterverwendet werden. 

Des Weiteren steht im Art. 32 des BayNatSchG folgendes zu Durchführung von Veranstaltungen: “Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.” “

Während sich die großen Touristenmassen direkt am Eibsee Hotel oder am nahegelegenen Ufer aufhalten, bin ich mit meiner Kleingruppe von 5 Personen über 30 Minuten vom Eibsee Hotel entfernt. Da wir am Ufer und nicht von den Wegen fotografieren, steht auch kein Stativ im Weg. Eine Beeinträchtigung der anderen Besucher ist somit nicht zu erwarten.

Eine Antwort des Ministeriums erhielt ich nicht.

Der Nutzungsvertrag & die ungültige Gläubiger-ID

Am 2. Dezember erhielt ich nach fast einem Monat den Vertrag. In §2 des Nutzungsvertrags steht, dass Lichtbildwerke im Rahmen eines Fotoworkshops erstellt werden dürfen. Dies ist jedoch bereits durch die Panoramafreiheit sowie § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet, eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich.

Die Gestattungsgebühr liegt im Jahr 2023 bei 4 Prozent des Umsatzes und in 2024 bei 6 Prozent. Bei anderen Anbietern wird zwischen 4 und 10 Prozent verlangt. Als Firma des öffentlichen Rechts sollte hier die Gleichberechtung gelten. Auf meine Nachfrage hin konnten mir die Bayerischen Staatsforsten keine Angaben machen, wie die unterschiedlichen Gebühren zustande kommen.

Dem Vertrag nach ist es meine Pflicht, alle weiteren Gebühren, Beiträge und andere Forderungen, die gegenüber den Staatsforsten seitens Dritter erhoben werden, zu tragen. Somit steht die Tür für weitere Einnahmen für die Staatsforsten offen.

Bei der Nutzung der Flächen durch den Workshop dürfen die Erholungssuchenden nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Meiner Erfahrung ist das am Eibsee oft der Fall, insbesondere wenn hunderte Touristen der großen Reisebusse am Eibsee das Ufer “erkunden” und mit Selfie Sticks unterwegs sind. Das Fotomotiv am Eibsee ist nur mit einer Wanderung von 30 Minuten erreichbar und nur selten verweilen andere Touristen an dieser Stelle. Wir fotografieren ausschließlich am Ufer des Eibsees und nicht am Wanderweg.

Das SEPA-Lastschriftmandat

Alleine der Vertrag ist rechtlich in einer Grauzone. Doch die “Ermächtigung zum Einzug mit Sepa-Lastschriftmandat” hat mich staunen lassen!

Alle offiziellen Lastschriftmandate benötigen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, um eine Lastschrift von meinem Konto einziehen zu dürfen. Bei dem Formular war die ID DE99ZZZ05678901234 eingetragen, welche keinem Empfänger zugeordnet werden konnte. Dies hat eine Prüfung bei der Bundesbank ergeben.

Ob die Umsatzbeteiligung bei dem Oberammergauer Büro für die nächste Weihnachtsfeier eingeparkt wird? Wer weis. Seriös ist das jedoch nicht.

Androhungen und Hinweise über Mitbewerber

Im Februar 2023 informierte ich die Bayerischen Staatsforsten über die falsche Gläubiger-ID und erfragte eine schriftliche Stellungnahme, weshalb eine Genehmigung für einen Fotoworkshop erforderlich sei. Laut den BaySF ist die falsche Gläubiger-ID ein Fehler gewesen, welcher nun intern geklärt wird. Interessant…

Eine schriftliche Stellungnahme wurde wieder abgelehnt und auf das Schreiben des Staatsministeriums vom November 2022 verwiesen. Inhalt dieses Schreibens war jedoch nur das Fotografieren von Flächen der Staatsforsten und nicht das Betretungsrecht.

Bei einem Telefonat und einer E-Mail wurde ich dazu ermuntert, auch andere Fotografen und Anbieter an die Staatsforsten zu melden. Ah okay, ich soll nun die Umsatzbeteiligung zahlen und den BaySF helfen, mehr Einnahmen zu erzielen? Das ist eine bodenlose Frechheit!

Des Weiteren wurde mir bei einer Veröffentlichung dieses Vorfalls mitgeteilt, dass die Haltung der BaySF zum Vertragsverhältnis bzw. der Flächennutzung neu bewertet wird. Meiner Auffassung ist dies eine indirekte Drohung, dass bei Veröffentlichung von meiner Seite aus dort kein Workshop mehr stattfinden wird.

Meine Meinung über diesen Vorfall

Das gesamte Vorgehen und Verhalten der Bayerischen Staatsforsten kann und werde ich nicht akzeptieren. Auf mehrfache Nachfrage konnte mir bis heute, dem 25. März 2023 keine genaue rechtliche Grundlage vorgelegt werden.

Selbst namhafte Wander- und Radreisen Anbieter wurden bisher nicht von der Bayerischen Staatsforsten zu einer Umsatzbeteiligung aufgefordert, obwohl diese auch die Wege der BaySF nutzen. Diskriminierend ist ebenfalls die Festlegung der Umsatzbeteiligung. Andere Anbieter sollen satte 8 Prozent zahlen. Wo ist hier die Gleichberechtigung?

Nach §2 Abs 6 Art 1 S 1 der Satzung der Bayerische Staatsforsten:

Die Bayerische Staatsforsten kann weitere Geschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 5 sowie § 3 stehen; sie soll sie betreiben, soweit dies dem effizienten Einsatz ihrer personellen und sachlichen Kapazitäten dient; zu den weiteren Geschäften können z.B. gehören: die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen auf der Grundlage von Waldpflegeverträgen, der Holzhandel, die Durchführung von Planungen und Inventuren, Tourismus, die Nutzung regenerativer Energien

Satzung der Bayerische Staatsforsten

Dieser Vorfall bindet neben Mitarbeiter des Bayerischen Staatsministerium (für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) auch Mitarbeiter des Tourismusverbands Ammergauer Alpen e.V. und der Bayerische Staatsforsten.

Nach einer Hochrechnung aller Fotokurse & Fotoreisen in Bayern dürfte die gesamte Umsatzbeteiligung aller Anbieter bei rund 2.500 Euro pro Jahr liegen. Meiner Meinung nach liegt dadurch kein effizienter Einsatz der personellen Kapazitäten vor. Alleine meine Kommunikation mit den BaySF dürfte den Personalaufwand zu erwartenden Einnahmen durch meine Fotokurse übersteigen.

In den vergangenen Wochen schrieb ich mit einigen anderen Fotografen, die ebenfalls eine “Copy & Paste” Mail erhielten. Wir alle haben sowas nicht nicht erlebt. Ob die Forderung seitens der Bayerischen Staatsforsten berichtigt ist oder nicht, darf ich nicht rechtlich beurteilen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann für eine endgültige Aufklärung sorgen.

Mir ergeben sich erhebliche Zweifel nach dieser Art der Kommunikation.

24 Meinungen zu “Umsatzbeteiligung der Bayerischen Staatsforsten

  1. Rüdiger Weber sagt:

    Hallo Florian,
    ein Starkes Stück! Ich kann mir nicht denken, das dies einer Überprüfung durch ein Gericht stand hält! Der Staat sind wir!!!! Also gehört die Landschaft dem Staat und somit dem Volk! Wir bezahlen sowieso mit unseren Steuer die Wanderwege usw.
    Gruß
    Rüdiger

  2. Robert Hoiß sagt:

    Hey Florian! Hatte gestern einen Anruf von der Unteren Naturschutzbehörde wegen des Moorworkshops bei den Naturfototagen (bin ich als Zweitdozent dabei), dass der als kommerzielle Veranstaltung rechtswidrig ist und von UNB und Staatsforsten genehmigt werden muss, beide Organisationen weil teilweise im Naturschutzgebiet. Dass die Genehmigung was kostet ist eh klar. Gilt offensichtlich auch für die Workshops und Führungen die ich für Volkshochschulen mache. Details direkt wenn gewünscht. Nein, ich versuche nicht, das zu entschuldigen. Auch andere haben mir schon erzählt, dass sie bei den Staatsforsten Gestattungsgebühren für Workshops zahlen müssen.
    Grüße Robert

  3. Patrick Pitz sagt:

    Hallo Herr Orth, ich finde das einfach eine absolute Frechheit was die da versuchen. Dürfte ich Ihren Artikel in der FB Nikon Gruppe teilen? Falls da noch mehr Fotografen betroffen sind.

  4. Jürgen Pagel sagt:

    Lieber Florian, ich finde es sehr gut, dass Du ggf. die Bereitschaft zeigst, den Fall gerichtlich klären zu lassen. Allerdings spricht hierbei das Naturschutzgesetz eine (relativ) deutliche Sprache. Demzufolge bedarf es bei organisierten Aufenthalten in Wald- und Forstgebieten zwar keiner ausdrücklichen Genehmigung, wie in den Schreiben gefordert. Jedoch muss der Eigentümer einen Aufenthalt nicht dulden. Sind also die Bayerischen Staatsforsten der Eigentümer, können sie für eine (gewerbliche) Nutzung in der Tat einen Obolus verlangen. Die Höhe wird sich nach Treu und Glauben sowie ortsüblichen Nutzungsgebühren richten. Ob die von Dir genannten Beträge dem entsprechen, wäre zu klären.
    Grundsätzlich wäre zu klären, was überhaupt eine gewerbliche Nutzung darstellt. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass bereits die Einnahme von Teilnehmergebühren die Gewerbetätigkeit impliziert.
    Neu ist das alles nicht. Wir hatten hier in Baden-Württemberg bereits einige Gemeinden, die sogenannte “Boot-Camps” im öffentlichen Bereich untersagt haben. Mir ist jedoch nicht bekannt, ob die Einsprüche, die dagegen erhoben wurden, zu einer rechtlichen Relevanz geführt haben.
    Letztendlich ist das alles sehr spannend – gleichzeitig aber auch ausgesprochen dubios, da bei dieser Anstalt des öffentlichen Rechts, vergleichbar mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie beispielsweise gesetzliche Krankenkassen , offensichtlich die gängigen, eigenen Gesetze nicht bekannt sind. Irgendwie klingt das alles seitens der Gemeinde ziemlich hilflos – sie wollen möglichst viel Kohle kassieren, wissen aber nicht so genau wie ;-). Fakt ist, dass ein Bundesland – auch nicht die Bayern – ein Bundesgesetz in ihrem Sinne auslegen bzw. ändern können und dürfen.
    des Weiteren besteht m.E. keine Pflicht, einen Waldbesuch bzw. den Besuch in freier Natur zu beantragen, damit jemand das genehmigen müsste oder ggf. abzulehnen hätte.

    Im Bundesnaturschutzgesetz §44 ist folgendes verankert:
    “Betreten des Waldes
    Der Wald darf auf der ganzen Fläche betreten werden. Verboten ist nach dem Waldgesetz
    für alle Waldbesucher auch ohne Sperrschilder (!) jedoch das Betreten von

    Naturverjüngungen (= alle Waldflächen mit Jungwuchs), Forstkulturen, Pflanzgärten
    forst- oder jagdbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Jägerstände) oder
    gesperrten Waldflächen, z.B. nach Stürmen oder während Treibjagden
    Waldflächen und Wegen (!) während des Holzeinschlags und der Aufbereitung.”

    Weiter heißt es:
    “Keine Duldungspflicht bei organisierten Veranstaltungen
    Der Eigentümer muß das Betreten, Befahren oder Bereiten seiner Flächen nur dulden, wenn
    es „zum Zwecke der Erholung“ erfolgt. Organisierte Veranstaltungen, wie u.a. Mountainbikewettbewerbe, Nordic-Walking Kurse, Ausritte von Reiterhöfen oder die Anlage von Loipen,
    muß er vorher genehmigen. Dazu ist er weder verpflichtet, noch muß dies kostenlos dulden.”

    • Florian Orth sagt:

      Hallo Jürgen. Vielen Dank für deinen ausführlichen Kommentar. Bei diesem Sachverhalt sind viele Gesetze und Satzungen im Spiel, welche sich teilweise widersprechen. Ich wäre bereit, eine Umsatzbeteiligung zu zahlen, wenn diese von allen gewerblichen Anbietern gezahlt wird (u.a. Yogakurse, Radfahrkurse, Reiseunternehmen welche Touristen zum Eibsee bringen (diese verdienen mit den Touren ebenfalls Geld) und Wanderkuse). Hier möchte ich jedoha uf die Satzung der Bayerische Staatsforsten gemäß Abs. 2 bis 5 sowie § 3 hinweisen. Die Staatsforsten können weitere Geschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 5 sowie § 3 stehen. Diese müssen jedoch dem effizienten Einsatz ihrer personellen und sachlichen Kapazitäten dienen. Ob dies hier der Fall ist? Von den Auswirkungen der Preise sowie den Tourismus auf die Region möchte ich gar nicht erwähnen. Dies ist höchstwahrscheinlich nicht zu beziffern.

  5. Andreas sagt:

    Hä? Was soll das denn jetzt? Wir zahlen Steuern an den Staat. Bei Burgen und Schlössern kann ich das ja irgendwie noch verstehen (zumindest Ansatzweise). Aber Wald? Das ist ja eine Frechheit. Bin gespannt, was da rauskommt.

  6. Peter sagt:

    ein Wahnsinn in . . . , wo kommen wir da hin in unserem Staat. Am besten fand ich das Argument bzw. den Hinweis doch andere Fotografen und Anbieter zu melden die ebenfalls unsere Umwelt nutzen um schöne Dinge zu entdecken, das ganze System ist ab absurdum geführt. Wenn man das ganze weiter denkt, wird es unmöglich sich überhaupt noch im öffentlichen Raum zu bewegen.

  7. Onkel Fief sagt:

    Ist tatsächlich ein ziemliches Durcheinander. Ich kann als Bewohner dieser Region (10 Autominuten zum Eibsee, Zugspitze von der Terrasse aus sichtbar. Angeben kann ich 😜) und Angestellter des Bezirk Oberbayerns dieses durcheinander leider mehr als bestätigen. Nicht nur bei den Staatsforsten. Diese Willkür und Undurchsichtigkeit zieht sich durch den gesamten öffentlichen Raum. Wobei ich in diesem Fall nur von der Zugspitzregion/Bezirk Oberbayerns sprechen kann.
    Klasse finde ich dein Engagement. Halt uns diesbezüglich gerne auf dem laufenden.

  8. Patrick Lux sagt:

    Bei der Geschichte geht es nur in keinen Fall um die zitierte Panoramafreiheit. Die regelt ob urheberrechtlich geschützte Werke wie Gebäude etc. von der Öffentlichkeit aus fotografiert werden dürfen. Den Staatsforsten geht um das nutzen ihres Landes um dort gewerblich tätig zu werden… wobei sie sich ja auch über die Werbung freuen könnten, albern.

  9. Johannes H sagt:

    ändern Sie doch einfach die Kursgebühren: die sind nur für die morgendlichen und abendlichen Besprechungen im Hotel zu entrichten. Die Ausflüge mit Ihnen in die Staatsforste zu den Locations sind kostenfrei aber Sie dulden da nur Teilnehmer, die den Kurs im Hotel gebucht haben. Dann nutzen sie die Stattsforste nicht mehr kommerziell.

    • Florian sagt:

      Hallo Florian,
      Tipp meines Dozenten: BFF beitreten und deren Rechtsabteilung fragen. Da es viele Fotografen angeht könnte ich mir vorstellen das die da schon dran sind.
      Und da Du immer wieder den Eibsee erwähnst: der ist Privateigentum gehört der Familie der auch das Hotel dort gehört. Wie groß deten Grund ist müsstest Du allerdings erfragen,

  10. Oli sagt:

    ‘Unsere’ Beamten. Gnadenlos überfordert. Wie nennt man das, wenn man durch Kasperkleinkram vermeidet, die wirklich wichtigen Dinge angehen zu müssen … ?

  11. acahaya sagt:

    Von jetzt an einfach nur noch Kurse in Österreich und Südtirol anbieten (vorsichtshalber mal nachfragen, wie die Lage dort ist). Die für den Kurs angereisten Teilnehmer müssen ja auch irgendwo wohnen und essen, die Einnahmen entfallen dann in den bayrischen Hotels und Restaurants. Nicht vergessen, die Fremdenverkehrsämter in GAP und Oberammergau zu informieren.
    Ich drücke die Daumen!!!!!

  12. Thomas Schweikle sagt:

    Die Bayerischen Staatsforste versuchen seit jahren das, was die Bayerischen Schlösser und Museen dürfen auch zu dürfen. Blöd nur, dass sie das nicht dürfen. Die Versuche sind bisher an den Gerichten gescheitert. Die hatten die Klageversuche der Bayerischen Staatsforsten bisher regelmäßig wegen Aussichtslosigkeit abgeschmettert.
    Da es offenbar weiter probiert wird, wird eine Klage auf Unterlassung mit passender zu zahlendem Ordnungsgeldes vielleicht helfen – Aber ich kann mir vorstellen, dass das erst zieht, wenn die Bayerischen Staatsforste das Ordnungsgeld auch zahlen müssen. Ich gehe jede Wette ein, dass Sie mehr als eine Zahlungsaufforderung mit drohender Pfändung benötigen und das was sie probieren nicht mehr zu probieren – Aka zu unterlassen.

    Die Bayersichen Schlösser und Museen hatten übrigens mit Ihrer Klage nur einen Teilerfolg erzielt: Fotografien der Schlösser und Museen dürfen nicht mit Gebühren belegt werden, wenn sie von öffentlichem Grund aus erfolgen. Ist nicht erkennbar, ob das Gelände auf dem man steht “öffentlich” ist oder “privat”, ist öffentlich anzunehmen. Was zur etwas kuriosen Situation führt, dass eine Hochzeitsgesellschaft “hinterm” Neuhauser Schloss u.U. eine Gebühr zu entrichten hat, wenn das Foto das Schloss mit der Hochzeitsgesellschaft abbildet (es kommt dann noch darauf an, ob das Schloss “beiwerk” ist, oder nicht, steht die Hochzeitsgesellschaft “vor” dem Neuhauser Schloss, kann die Gebühr nicht verlangt werden (Begründung: der Park gehört auch den Bayerischen Schlössern und Seen – auch wenn öffentlich zugänglich ist das “privat”. Der Vorplatz vorm Schloss wäre zwar auch “privat”, ist aber als solcher nicht erkennbar, daher “öffentlich”. Sie haben es auch probiert für diverse andere Parks und Anlagen. Das ist aber in der gewünschten Form abgeblitzt. Auch der Versuch Fotokurse hier mit Gebühren zu belegen ist gescheitert. Das Gericht hat auch definiert, was eine gewerbilche Veranstaltung ist. Ein Kurs mit 10 Teilnehmern gehört nicht dazu! Aber eine Party mit 100 Teilnehmern und Eintritt dann schon.

    • Georg Dengler sagt:

      Lieber Florian,
      ich bin gelinde gesagt fassungslos! Etwas ähnliches kenne ich bereits von der bayer. Schlösser- und Seenverwaltung, nun aber auch noch die flächendeckenden bayer. Staatsforsten. Es wird immer schlimmer. Und dann sollst Du auch noch den Spitzel spielen – grandios!
      Wo darf man denn dann noch kommerziell fotografieren? Woher weiß ich denn überhaupt was öffentlicher Grund ist oder der Grund der BaySF oder der BaySchlösser&Seeen und was nicht?
      Da ensteht eine gewaltige Unsicherheit und, wie Du richtig schreibst, rechtliche Ungleichheit bezogen auf andere Anbieter (Wanderreisen etc.). Äußerst fragwürdig in meinen Augen.
      Falls Du das rechtlich ausfichst wäre ich sehr interessiert wie das ausgeht und hoffe inständig daß das ähnlich ausgeht wie für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten: http://www.bz-berlin.de/unterhaltung/potsdam-endlich-ohne-genehmigung-fotografieren.
      Eigentlich ist das auch ein Fall für die Presse oder besser noch fürs TV für “quer” mit Christoph Süß.
      Ich drücke Dir und uns allen Fotografen die Daumen daß dem Irrsinn ein Ende gemacht wird!
      Grüße, Georg

  13. Bernd Pfann sagt:

    Hi Florian, ich bin mir da nicht so sicher das Du wirklich mit dem Bayrischen Staatsforsten kommunizierst.
    Du hast von denen eine Mail -Adresse, lass Mal prüfen auf wen die Domain registriert ist?! Bzw. kannst Du auch mir die Mail zukommen lassen.
    Grüße Bernd

  14. Georg Dengler sagt:

    Hallo Zusammen, kleine Nachtrag von mir.
    Von einem Freund habe ich durch Zufall erfahren, daß esam 20.4.23 zu dem Thema einen TV-Beitrag von Quer – Bayer. Rundfunk gegeben hat. Hier der Mediathek – Link:
    http://www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/230420-quer-staatsforst-100.html
    Ich gehe mal davon aus daß der Bayr. Rundfunk solche Themen ordentlich recherchiert und die Bayr. Staatsforsten tatsächlich auf Fotografen-Jagd gehen. In meinen Augen rechtlich höchst fragwürdig!
    Grüße Georg

  15. David sagt:

    Ich finde es absolut richtig, dass solche Veranstaltungen genehmigt werden müssen und auch eine Gebühr erhoben wird. Gerade am Eibsee, wo der Besucheransturm schon unerträgliche Ausmaße angenommen hat, müssen auch noch Fotoworkshops angeboten werden? Warum sollte die Natur für die Bereicherung von Unternehmern herhalten müssen, noch dazu kostenfrei? Wenn das ungeregelt ablaufen würde kommen mit Sicherheit noch andere findige Geschäftsleute auf tolle Ideen. Man könnte am Eibsee z.B. Wandern mit Lamas, Eseln, Pferden, Kamelen und sonstigem Getier anbieten, oder Jogakurse, Klangschalenkurse, Kräuterwanderungen, Blütenwanderungen, Baumwanderungen, Nachtfotografie, Nacktfotografie. Hinzu kommen noch diverse Sportangebote wie Standup-Paddling, Kanufahren, Tauchen, Mountainbiken, Rollerfahren, Langlaufen, Skiwandern, Schneeschuhgehen. Vielleicht noch ein bisschen Hundeschule und Drohnenflugkurse obendrauf.
    Aber im Ernst, jedermann hat die Möglichkeit, privat die Naturschönheiten in Bayern zu besuchen und zu nuten. Es muss aber nicht auch noch jedem Geschäftsmann/-frau die Möglichkeit geboten werden, die Naturschönheiten in Bayern für seine Zwecke kostenfrei zu vermarkten.

    • Florian Orth sagt:

      Hallo David 🙂 Gerne bin ich bereit, eine Gebühr für meine Workshop zu zahlen. Doch dann sollen ausnahmslos alle Anbieter von gewerblichen Leistungen (auch die Reiseunternehmen, welche die Massen an Touristen zum Eibsee fahren) diese Gebühren zahlen. Abgesehen davon ist die Rechtsmäßigkeit dieser Umsatzbeteiligung nicht sicher geklärt.

      Am Ende des Tages sind die Fotos der Fotografen auch Werbung für die Region. Dadurch besuchen mehr Touristen die Gegend und lassen Ihr Geld bei den Hotels und Gastronomen vor Ort. Somit profitiert die Gemeinde ungemein. Besser gesagt ist genau das das Konzept des Tourismus.

      Es bleibt abzuwarten, was in Zukunft passieren wird.

  16. Peter sagt:

    Es ist an der Zeit dem Treiben der Bayern ein Ende zu bereiten, um diese Art von Unverschämtheit ein für alle Male zu beenden. Das ist öffentlicher Raum, der wird von allen bezahlt. Wir können sammeln und den Staat Bayern verklagen. Ich bin dabei. Das ist klar verfassungswidrig.

  17. Peter sagt:

    Gibt es update? Der See selbst ist ja in Privatbesitz – wo hört der Wald auf und wo fängt der See an.
    Ich selbst habe geplant nächstes Jahr dort ein Brautpaar zu fotografieren – muss ich dafür dann auch bezahlen?

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